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                    Schulgesetz 
                      von Berlin § 
                      1 Auftrag 
                      der Schule Auftrag 
                    der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Schülerinnen 
                    und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen 
                    ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches 
                    Wissen und Können zu vermitteln. 
                   Ziel 
                    muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche 
                    fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus 
                    und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen 
                    Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche 
                    und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, 
                    des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung 
                    der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt 
                    zu gestalten. 
                   Diese 
                    Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung 
                    gegenüber der Allgemeinheit bewusst sein und 
                    ihre Haltung muss bestimmt werden von der Anerkennung 
                    der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor 
                    jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der 
                    Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen 
                    Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung 
                    der Völker.  
                   Dabei 
                    sollen die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung 
                    zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen 
                    gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.  
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